Ein Treppenlift kann für Menschen mit eingeschränkter Mobilität die einzige Möglichkeit sein, um weiterhin selbstständig in den eigenen vier Wänden zu leben. Allerdings sind die Anschaffungskosten für einen Treppenlift nicht gerade gering. Kann die Krankenkasse hier finanziell helfen und die Kosten für einen Treppenlift übernehmen?
In diesem Artikel erklären wir, unter welchen Voraussetzungen die Krankenkasse einen Zuschuss für einen Treppenlift gewährt und wie hoch dieser ausfällt. Außerdem gehen wir auf die Höhe der Kosten für einen Treppenlift ein und zeigen Möglichkeiten auf, wie sich die Anschaffung auch ohne volle Kostenübernahme realisieren lässt.
Schnelleinstieg
- Was kostet ein Treppenlift?
- Übernimmt die Krankenkasse die Kosten für einen Treppenlift?
- Bedingung 1: Vorliegen eines Pflegegrades
- Bedingung 2: Verbesserung der Selbstständigkeit
- Wie hoch ist der Zuschuss der Pflegekasse für einen Treppenlift?
- Schritt für Schritt: So beantragen Sie die Kostenübernahme
- Zuschuss trotz Ablehnung sichern
- Alternativen, wenn die Pflegekasse nicht zahlt
- Fazit
- Die wichtigsten Punkte noch einmal zusammengefasst:
- 1. Zahlt die Krankenkasse einen Treppenlift?
- 2. Wie hoch sind die Kosten für einen Treppenlift?
- 3. Wie beantrage ich einen Zuschuss für einen Treppenlift?
- 4. Gibt es eine Kostenübernahme für den Treppenlift bei Pflegegrad 1?
Was kostet ein Treppenlift?
Die Kosten für einen Treppenlift hängen von verschiedenen Faktoren ab. Allen voran bestimmen Laufschiene und Sitz die Preise. Gerade-Laufschienen sind in der Regel günstiger als Kurven-Laufschienen. Letztere ermöglichen aber mehr Flexibilität bei der Installation. Beim Sitz gibt es einfache Klappsitze, komfortablere Dreh- und Korbsessel oder Rollstuhlplattformen.
Hinzu kommen individuelle Einbaukosten, abhängig von baulichen Gegebenheiten. Insgesamt bewegen sich die Preise grob zwischen 3.000 und 15.000 Euro. Im Schnitt muss man mit Kosten von 8.000 bis 10.000 Euro rechnen.
Mieten stellt eine kostengünstigere Alternative zur Anschaffung dar. Die Monatsmiete liegt zwischen 100 und 200 Euro. Jedoch fallen häufig hohe Einbaukosten an, da bei Mietliften aufwendigere Demontage vorgesehen ist.
Übernimmt die Krankenkasse die Kosten für einen Treppenlift?
Die reguläre Krankenkasse übernimmt keine Kosten für den Treppenlift. Allerdings kann die Pflegekasse einen Zuschuss gewähren, wenn ein Pflegegrad vorliegt.
Bedingung 1: Vorliegen eines Pflegegrades
Nur wer einen Pflegegrad besitzt, kann einen Antrag auf Kostenübernahme für einen Treppenlift bei der Pflegekasse stellen. Ohne Pflegegrad gibt es keinen Zuschuss.
Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt über einen Antrag bei der Pflegekasse. Diese prüft dann durch einen Gutachter, ob und wenn ja welcher Pflegegrad vorliegt. Es gibt 5 Pflegegrade, wobei Pflegegrad 1 nur geringe Beeinträchtigungen beschreibt.
Bedingung 2: Verbesserung der Selbstständigkeit
Die Pflegekasse übernimmt nur dann Kosten, wenn der Treppenlift die selbstständige Lebensführung spürbar erleichtert. Dies muss im Antrag dargelegt und begründet werden.
Wie hoch ist der Zuschuss der Pflegekasse für einen Treppenlift?
Liegen die Voraussetzungen vor, beteiligt sich die Pflegekasse wie folgt:
- Pflegegrad 1: bis zu 1.500 Euro
- Pflegegrad 2: bis zu 2.500 Euro
- Pflegegrad 3: bis zu 3.000 Euro
- Pflegegrad 4 und 5: bis zu 4.000 Euro
Der Zuschuss muss nicht in Anspruch genommen werden. Auch eine anteilige Kostenübernahme ist möglich, um den Zuschussbetrag zu strecken.
Der Zuschuss kann alle zehn Jahre erneut beantragt werden.
Schritt für Schritt: So beantragen Sie die Kostenübernahme
- Prüfen des Pflegegrades: Als erstes sollte geprüft werden, ob bereits ein Pflegegrad vorliegt. Ist dies nicht der Fall, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt und ein Pflegegrad festgestellt werden.
- Einholen von Kostenvoranschlägen: Lassen Sie sich von Anbietern konkrete Angebote für den Kauf und Einbau eines Treppenlifts erstellen. Diese dienen als Kostennachweis.
- Antrag stellen: Der Antrag sollte Angaben zu den voraussichtlichen Kosten, dem gewünschten Lift (z.B. Sitz vs. Plattform) und der individuellen Wohnsituation enthalten.
- Begutachtung: Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zur Prüfung. Ein Gutachter besichtigt die Wohnsituation.
- Bescheid: Nach der Begutachtung ergeht ein schriftlicher Bescheid. Bei Ablehnung sollte Einspruch eingelegt werden.
- Kauf und Einbau: Nach positivem Bescheid kann der Lift erworben und eingebaut werden. Die Rechnung wird bei der Pflegekasse eingereicht.
- Kostenabrechnung: Die Pflegekasse überweist nach Rechnungsvorlage den bewilligten Zuschussbetrag.
Zuschuss trotz Ablehnung sichern
Wird der Antrag auf Kostenübernahme abgelehnt, sollten Sie Einspruch einlegen. Dazu holt man am besten eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit ein. Oft lohnt sich auch die Beauftragung eines Fachanwalts.
Prüfen Sie auch, ob der Widerspruchsausschuss Ihrer Pflegekasse oder ein Sozialverband wie der VdK Unterstützung anbieten.
Alternativen, wenn die Pflegekasse nicht zahlt
Selbst wenn der Zuschussantrag endgültig abgelehnt wird, gibt es noch Möglichkeiten, die Kosten zu reduzieren:
- Gebrauchte Treppenlifte kosten oft weniger als die Hälfte eines Neugeräts. Beachten Sie aber die maximal 10 Jahre alte Zulassung.
- Finanzierung über Kredit oder Mietkauf kann die Kosten über einen Zeitraum strecken.
- Zuschüsse von Sozialverbänden, Kirchen oder Kommunen. Die Höhe ist meist gering, mindert aber die Kosten.
- Spenden können oft durch öffentliche Spendenaufrufe lokal generiert werden.
- Familienhilfe durch Kinder oder Angehörige. Gerade die Einbaukosten können hier gesenkt werden.
- Pflegehilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen. Hier finden sich kostengünstige Standardlifte ab ca. 1.500 Euro.
Fazit
Ein Treppenlift ist eine kostspielige Anschaffung. Die reguläre Krankenkasse zahlt nicht, aber über die Pflegekasse können abhängig vom Pflegegrad Zuschüsse von bis zu 4.000 Euro bezogen werden. Dies erfordert einen Antrag mit Begutachtung.
Bei Ablehnung sollten Möglichkeiten wie Widerspruch, Finanzierung über Kredit bzw. Mietkauf, gebrauchte Lifte sowie Spenden und Familienhilfe ausgelotet werden. So lässt sich der eigenanteilige Kostenaufwand oft deutlich reduzieren.
Die wichtigsten Punkte noch einmal zusammengefasst:
- Ein Treppenlift kostet zwischen 3.000 und 15.000 Euro, im Schnitt 8.000 bis 10.000 Euro.
- Die reguläre Krankenkasse zahlt nicht für den Treppenlift.
- Die Pflegekasse gewährt bei Pflegegrad einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro.
- Der Zuschuss muss mit Verbesserung der Selbstständigkeit begründet werden.
- Ablehnung des Antrags sollte durch Widerspruch und andere Finanzierungsmöglichkeiten geprüft werden.
- Gebrauchte Lifte, Finanzierung, Spenden und Familienhilfe können Kosten senken.
1. Zahlt die Krankenkasse einen Treppenlift?
Ja und nein. Die Krankenkasse zahlt nicht direkt für einen Treppenlift, aber sie kann einen Zuschuss zur Verfügung stellen, wenn die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind. Dieser Zuschuss kommt von der Pflegekasse und steht Personen mit einem bestätigten Pflegegrad zur Verfügung. Der Zuschuss der Pflegekasse ist auf 4.000 Euro pro Person begrenzt.
2. Wie hoch sind die Kosten für einen Treppenlift?
Die Kosten für einen Treppenlift können sehr stark variieren. Das hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Modell des Treppenlifts, der Länge und Form der Treppe, ob es ein neuer oder Treppenlift gebraucht ist und ob zusätzliche Funktionen benötigt werden. In der Regel können die Kosten zwischen 5.000 und 15.000 Euro liegen, in einigen Fällen sogar mehr.
3. Wie beantrage ich einen Zuschuss für einen Treppenlift?
Um den Zuschuss der Kranken- oder Pflegekasse zu beantragen, müssen Sie einen Antrag auf Zuschuss bei Ihrer Krankenkasse stellen. Dieser Antrag sollte einen Kostenvoranschlag für den Einbau des Treppenlifts enthalten, sowie eine Bestätigung, dass ein Pflegegrad vorliegt.
4. Gibt es eine Kostenübernahme für den Treppenlift bei Pflegegrad 1?
Jep! Personen mit Pflegegrad 1 können ebenfalls einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro von ihrer Pflegekasse erhalten. Das gilt für alle Pflegegrade, also ab Pflegegrad 1.